BGH-Urteil: Bei Fotografien von Bauwerken und Gartenanlagen kommt es darauf an, ob die Fotos von allgemein zugänglichen Stellen oder vom Grundstück aus gemacht wurden.

Wurden Fotos von Häusern, Bauwerken oder Gartenanlagen von dem betreffenden Grundstück aus gemacht, so steht das ausschließliche Recht zur Anfertigung und Verwertung der Fotografien dem Grundstückseigentümer zu. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil im Dezember 2010 (Az. V ZR 45/10) entschieden und damit seine Rechtsprechung von 1974 bestätigt.

Anders verhält es sich jedoch, wenn die Fotografien von allgemein zugänglichen Stellen, beispielsweise von der Straße aus, angefertigt wurden. In diesem Fall hat der Grundstückseigentümer keine Rechte an der Verwertung der Fotografien.

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