Ein Verkäufer muss den Interessenten/Käufer ungefragt auf Feuchtigkeitsschäden hinweisen. Interessenten/Käufer sind nicht verpflichtet, die Immobilie vor dem Kauf umfassend selber zu untersuchen. Die Richter des Saarländischen Oberlandesgerichts sind der Meinung, dass bei erheblichen Feuchtigkeitsschäden der Verkäufer diese von sich aus mitteilen muss. Denn Feuchtigkeistschäden sind für Kauf von entscheidender Rolle.

Im vorliegenden Fall hatte ein Käufer nach Feststellung der Feuchtigkeitsschäden im Keller den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten. Der Verkäufer war nicht einseitig und argumentierte damit, dass der Käufer selber schuld sei, denn der Käufer hätte ja nachfragen bzw. den Keller untersuchen können.

Oberlandesgericht Saarland (4 U 09/8-33)

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