Ist die gekaufte Wohnung kleiner als vom Bauträger angegeben, so kann der Eigentümer einen Teil vom Kaufpreis zurückverlangen. Das hat das Landgericht Nürnberg-Fürth entschieden.

Im verhandelten Fall hatte eine Käuferin aus Nürnberg eine Altbauwohnung für 115.000 Euro erworben, die Wohnung wurde vom Bauträger saniert und mit einer Wohnfläche von ca. 53,76 m² ausgewiesen.

Durch eine Beweisaufnahme vor Gericht stellte sich heraus, dass die wirkliche Flächengröße nur bei 40,05 m² liegt. Der hinzugezogene Sachverständige stellte fest, dass der Dachboden aufgrund seiner schrägen Wände nicht voll dazugezählt werden darf.

Die Richter entschieden aufgrund der um mehr als zehn Prozent abweichenden Wohnfläche, dass der Bauträger an die Käuferin 29.000 Euro zurückzahlen muss, da die Immobilie durch die Abweichung mangelhaft ist. Die Klausel im Kaufvertrag, das alle Ansprüche wegen Sackmangel, insbesondere hinsichtlich des Flächenmaßes ausgeschlossen werden, ändert nichts am Mangel.

(Landgericht Nürnberg-Fürth, Az.: 12 O 4999/09)

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