Ein Vermieter kann schon in der Kündigung einer Vertragsfortsetzung widersprechen, dadurch kann ein Mieter nicht mehr die Fortsetzung des Mietvertrag Verhältnisses durch die Nutzung der Wohnräume erwirken.

Untersagt ein Vermieter im Kündigungsschreiben nicht die Fortsetzung des Mietvertrags und der Mieter nutzt die Räume über das Ende des Mietverhältnisses hinaus, verlängert sich der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit, außer einer der beiden Vertragsparteien widerspricht innerhalb von zwei Wochen (§ 545 BGB).

Das Oberlandesgericht Brandenburg hat daher entschieden, das ein Vermieter schon im Kündigungsschreiben seinen Willen äußern kann, dass das Mietverhältnis nicht nach Beendigung weitergeführt wird. Enthält ein Kündigungsschreiben das Räumungsverlangen, so kommt dieser Wille schon zum Vorschein.

(Oberlandesgericht Brandenburg, Az.: 3 U 55/10, Urteil vom 05.01.2011)

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