Zieht ein Mieter vorzeitig aus, so muss er die Warmmiete bis zum Endes Mietverhältnisses zahlen. Darüber hinaus muss der Mieter auch die Betriebskosten zahlen und darf diese nicht zurückhalten.
Im verhandelten Fall vor dem Amtsgericht Leipzig, hatte ein Mieter aus Leipzig seine Wohnung bis zum 30.11.2008 gekündigt. Die ordentliche Kündigung war aber wirksam bis zum 31.03.2009 ausgeschlossen.
Der Mieter war Ende November 2008 aus der Mietwohnung ausgezogen. Seit diesem Zeitpunkt zahlte der Mieter keine Warmmiete mehr, da durch die Rückgabe keine Heiz- und Betriebskosten mehr für die Wohnung anfallen.
Das Amtsgericht Leipzig entschied, dass der Mieter bis zum 31.03.2009 die Miete zahlen muss. Da das Mietverhältnis durch den vereinbarten Kündigungsausschluss erst zum 31.03.2009 kündbar war.
Der Mieter muss die komplette Miete zahlen, solange ein wirksamer Mietvertrag besteht. Daher ist die Ansicht, des Mieters bezüglich keine Heiz- und Betriebskosten aufgrund der Rückgabe der Wohnung mehr zahlen zu müssen, nichtig.
(Amtsgericht Leipzig, Az.: 162 C 6252/09, Urteil vom 12.04.2010)
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