Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein Eigentümer eines Grundstücks oder Gebäudes bei Schäden durch bergbaubedingte Erschüttungen Ansprüche geltend machen kann. Die Ansprüche können nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) § 906 Absatz 2 Satz 2 erhoben werden. Nach dem BGH muss die Beeinträchtigung auch nicht durch ein anderes Grundstück ausgehen, so wie es das BGB verlangt. Die Vorschriften für Grundstücke sind auch für Bergwerkseigentum anwendbar.
Der aktuelle Fall muss nun vom zuständigem Berufungsgericht entschieden werden. Die §§ 114 ff. BBerG enthalten keine abschließende Regelung für den Ersatz sämtlicher Schaden, sondern nur einen Auffangtatbestand.
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