Der Bundesgerichtshof höhlt Mietminderungsrechte aus. Demzufolge können Kündigungen aufgrund unberechtigter Mietminderungen durchgeführt werden.
Die Mieter eines Einfamilienhauses in Bayern hatten die Miete wegen Schimmel und Kondenswasserbildung um 20 Prozent gemindert. Der Vermieter kündigt den Vermietern fristlos, nachdem ein „Mietrückstand“ von zwei Monatsmieten zustande kam. Nach Angaben des Vermieters war das Heiz- und Lüftungsverhalten des Mieters für die Mängel verantwortlich.
Ein Sachverständigengutachten vom Amtsgericht gab dem Vermieter recht. Die Mieter zahlten die bestehenden Mietforderungen erst im Berufungsverfahren vor dem Landgericht. Zudem wehrten sie sich gegen die Kündigung mit dem Argument, sie hätten über die Ursache des Mangels geirrt. Da die Ursache der Schimmelbildung unklar gewesen sei, treffe sie kein Verschulden an der Nichtzahlung der Miete. Der Bundesgerichtshof folgte dieser Argumentation nicht, da die Mieter die Nichtzahlung der Miete zu vertreten haben, wenn ihnen Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt. Laut Bundesgerichtshof sollte den Vermietern bekannt sein, dass zwei Aquarien und ein Terrarium in den Mietsräumen eine höhere Luftfeuchtigkeit bringt, die Schimmelbildung begünstigt. Demzufolge hätten die Mieter das Lüftungsverhalten entsprechend anpassen müssen.
Lukas Siebenkotten, Direktor des Deutschen Mieterbundes, hält das Urteil für problematisch, denn Mieter sollten die Möglichkeit haben, ihre Rechte ohne Angst vor einer Kündigung geltend machen zu können. Siebenkotten sagt zudem: „Droht ihnen die Kündigung des Vermieters, wenn sie die Miete kürzen, sich aber über die Ursachen des Mangels irren, steht das gesetzlich garantierte Mietminderungsrecht nur noch auf dem Papier.“ Mieter sollten deshalb vor einer Mietminderung unbedingt Rechtsrat beim örtlichen Mieterverein einholen. Sie können die Miete auch unter Vorbehalt zahlen, sie können einen Teil der Miete zurückbehalten oder die gerichtliche Feststellung des Mangels verlangen.
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