In einem konkreten Fall ist es einer Tagesmutter nicht erlaubt, in ihrer Wohnung Kinder zu betreuen. Dies entschied der Bundesgerichtshof und bestätigte somit ein Urteil des Landesgerichts.

Das Kölner Landesgericht urteilte bereits im vergangenen August, dass eine Kölner Tagesmutter in einer Wohnung nicht fünf Kinder betreuen dürfe. Der Lärm könne in einem Mehrfamilienhaus zu „unzumutbaren Beeinträchtigungen“ der Nachbarn führen. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte nun dieses Urteil (Az.: V ZR 204/11). Diese Entscheidung stellt allerdings kein Grundsatzurteil dar.

Demnach gilt die bezahlte Kinderbetreuung in der eigenen Wohnung als gewerbliche Nutzung. Daher ist die Zustimmung von Dreiviertel der Wohnungseigentümer oder des Verwalters notwendig. Der Bundesgerichtshof ließ allerdings offen, ob dieser die Genehmigung erteilen muss oder sie aufgrund des Kinderlärms verweigern darf. Der Vorsitzende Richter Wolfgang Krüger sprach nach Angaben von „SPIEGEL ONLINE“ von zu hohen Erwartungen, die das Gericht aber nicht erfüllen könne.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte eine alleinstehende Frau aus Köln geklagt, weil sie sich durch den Lärm, den die fünf Kinder in der Wohnung über ihr und deren Eltern im Treppenhaus angeblich verursachten. Nachdem das Amtsgericht Köln die Klage zunächst abgewiesen hatte, gab die 29. Zivilkammer des Landsgerichts der Klägerin Recht.
Die Tagesmutter arbeitete einem Kölner Haus in einer Eigentumswohnung mit einer Größe von 80 Quadratmetern. Diese Wohnung hatte sie von einem Ehepaar gemietet, das persönlich auf die Betreuung der eigenen Kinder angewiesen ist. Dieses Ehepaar hatte das Kölner Urteil nicht akzeptieren wollen, zog vor den BGH und scheiterte nun.

Der Fall war am 28. September 2009 bereits das Thema einer Versammlung der Wohnungseigentümer. Dabei stimmten nur 66 Prozent einer Nutzung der Wohnung als Kindertagesstätte zu. Eine Dreiviertelmehrheit wäre jedoch erforderlich gewesen. Laut Bundesgerichtshof ist dieser Beschluss nicht angefochten worden und daher verbindlich. Der Verwalter muss nun entweder seine Entscheidung ändern oder die Gemeinschaft der Eigentümer sein Verbot anfechten.

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