Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein Vermieter bei einer Modernisierung nur die Kosten ansetzen darf, die notwendig sind. Kosten für unnötige, unzweckmäßige oder überhöhte Aufwendungen dürfen bei einer Modernisierung nicht angesetzt werden. Im vorliegenden Fall ging es um eine Mieterhöhung nach Einbau von zwei Wasserzählern. Für den Einbau der Wasserzähler musste eine Arbeitsplatte demontiert werden.

Der Vermieter machte geltend, dass er einen gewissen Spielraum brauche für die Modernisierungsmaßnahmen und das die tatsächlich aufgewendeten Kosten für die Berechnung der Mieterhöhung entscheidend sind. Diese Argumentation lehnten die Richter ab, da es nicht zumutbar ist, dem Mieter auch unnötige, unzweckmäßige oder sonstige erhöhte Kosten bei einer Modernisierung aufzuerlegen.

(BGH, vom 17.12.2009, VIII ZR 41/08, VIII ZR 84/08)

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