Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, das die Kosten die bei Renovierungsarbeiten durch Modernisierungsmaßnahmen anfallen, der Vermieter diese per Modernisierungsmieterhöhung auf die Mieter umlegen darf.
Im verhandelten Fall vor dem BGH, ging es um einen Streit zwischen einem Vermieter und einem seiner Mieter. Der Vermieter wollte Renovierungkosten, die durch eine Modernisierungsmaßnahme angefallen waren, umlegen. Der Vermieter kündigte den Einbau von Wasserzählern an. Dadurch werde es auch zu einer Mieterhöhung kommen.
Der Mieter erklärte, er werde den Einbau dulden, aber erst dann, wenn der Vermieter ihm einen Vorschuss für die Neutapezierung der Küche gewährt. Der Vermieter zahlte den Vorschuss, kündigte aber auch an das dadurch die Mieterhöhung höher ausfallen wird.
Als die Wasserzähler eingebaut waren, legte der Vermieter die Gesamtkosten inklusive dem Tapeziervorschuss gemäß § 559 Abs. 1 BGB auf den Mieter um. Der Mieter zahlte den Anteil der Kosten für das Tapezieren jahrelang nicht.
Der Klage des Vermieters gab der BGH auch Recht. Die Kosten für Renovierungsarbeiten, die durch Modernisierungsmaßnahmen notwendig wurden, sind nach § 559 Abs.1 BGB auf den Mieter umlegbar.
Dies gilt auch dann, wenn der Mieter selber die Arbeiten vornimmt und diese nicht durch einen beauftragten Handwerker seitens des Vermieters ausgeführt werden, auch wenn die Tapezier-Kosten nach § 554 Abs. 4 BGB als Vorschuss gewährt wurden.
(BGB, Az.: VIII ZR 173/10, Urteil vom 30.03.2011)
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