Ein Mietmangel liegt vor, wenn die zulässige Konzentration von Blei im Trinkwasser in einer Mietwohnung überschritten ist. Dann kann der Mieter eine Mietminderung durchführen.

Vor dem Amtsgericht Hamburg wurde ein entsprechender Streitfall zwischen einem Vermieter und einem seiner Mieter verhandelt, ob hier eine Mietminderung erlaubt ist. Der Mieter minderte die Miete um 5 Prozent.

Ein vom Gericht bestellter Sachverständige stellte fest, das die Konzentration des Blies im Trinkwasser, die zulässige Höchstmenge laut der Trinkwasserverordnung überschritt.

Der Wert unterschritt die zulässige Konzentrationsmenge erst, als das Wasser 10-15 Minuten ablief. Das Amtsgericht Hamburg gab dem Mieter Recht. Eine Konzentration über den erlaubten Höchstwert stellt einen Mangel dar und berechtigt somit eine Mietminderung. Eine Zumutbarkeit wäre ein Ablauf von wenigen Sekunden. 10-15 Minuten sind dagegen nicht mehr hinnehmbar und sind für den Mieter ein nicht rechtfertigender Zeitaufwand und unter finanziellen und ökologischen Gesichtspunkten nicht zumutbar. Die Minderung von 5 Prozent ist laut dem Amtsgericht angebracht.

(Amtsgericht Hamburg, Az.: 910 C 117/10, Urteil vom 28.02.2011)

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