Ein Vermieter darf einzelne Grundversorgungsleistungen einstellen, wenn ein Mieter mit mindestens drei Monatsmieten in Verzug ist. Im verhandelten Fall hatte der Vermieter das Mietverhältnis gekündigt und die Warmwasserversorgung eingestellt, da die Mieterin mit mehr als drei Monatsmieten in Rückstand lag.

Durch den Versuch einer einstweiligen Verfügung wollte die Mieterin die Wiederherstellung der Versorgung erreichen, damit ihre Kinder sich Duschen und Waschen können.

Das Gericht wies aber den Antrag der Mieterin ab. Der Vermieter hat durch einen Mietrückstand von drei Monatsmieten ein Zurückbehaltungsrecht. Außerdem sei durch die Zurückbehaltung nicht die Grundversorgungsleistung von Wasser und Strom einbehalten worden, sondern nur ein Teil und zwar das Warmwasser.

(Amtsgericht Waldshut-Tiengen, Az. 7 C 131/09, Urteil vom 06.07.2009)

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