Die Grundsteuer ist auch im Nachhinein reduzierbar, wenn der Immobilieneigentümer Mietausfälle zu beklagen hat. Der Immobilieneigentümer hat das Recht, einen Antrag auf Erlass/Reduzierung der Grundsteuer zu stellen, wenn er als Vermieter den Mietausfall nicht zu Verschulden hat. Dies liegt vor, wenn der Leerstand trotz intensiver Suche nicht verhindert werden kann oder der Ausfall der Miete aufgrund z.B. Hochwasser bzw. Sturmschäden zurückzuführen ist.

Der Nachweis und die Begründung des Ausfalls kann nachgereicht werden. Liegt der Mietausfall bei 50 Prozent, mindert dies die Grundsteuer um ein Viertel. Wenn überhaupt keine Mieteinnahmen zu verbuchen sind, dann wird die Hälfte der zu zahlende Grundsteuer erstattet.

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