Fast ein Drittel der jährlich rund zwei Millionen Mieterhöhungen in Deutschland sind fehlerhaft oder zu hoch. Zu diesem Schluss kam der Deutsche Mieterbund im Zuge der Neuauflage der Broschüre “Mieterhöhung”.

70.000 Mal pro Jahr führen die örtlichen Mietvereine Beratungen in Sachen Mieterhöhung durch. Im Jahr werden außerdem rund 50.000 Mietrechtsprozesse von Mietern und Vermietern geführt, bei denen um die Berechtigung und den Umfang der Mieterhöhung gestritten wird.
Der Deutsche Mieterbund machte deutlich, dass die schriftliche Mieterhöhung an alle Miete adressiert und vom Vermieter unterschrieben werden sein muss. Dabei reicht die Textform (Computerausdruck mit Faksimile-Unterschrift oder Namen des Ausstellers) der Unterschrift aus. Die erste Mieterhöhung darf frühestens ein Jahr nach Einzug des Mieters in die Wohnung vorgenommen werden. Diese Jahressperrfrist ist auch während der Mietzeit gültig. Das heißt, dass zwischen den einzelnen Mieterhöhungen mindestens ein Jahr liegen muss.

Die Höhe des Mietpreises betreffend muss der Vermieter zwei Obergrenzen beachten. Erstens darf er nicht mehr als die ortsübliche Vergleichsmiete verlangen. Zweitens gilt die sogenannte Kappungsgrenze. Diese besagt, dass die Miete innerhalb von drei Jahren höchstens um 20 % steigen darf.

Schließlich muss eine Begründung für die Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete, das heißt die Durchschnittsmiete, die am Wohnort für vergleichbare Wohnungen bezahlt wird, vorliegen. Der Vermieter kann Bezug nehmen auf Mietspiegel der Gemeinde oder der Interessenverbände, auf Vergleichswohnungen und Sachverständigengutachten. Allgemeine unbelegte Aussage über Preisanstiege ebenso wie Preisübersichten von Maklern und Banken genügen nicht, so der Deutsche Mieterbund.

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