Lange Zeit herrschte in Bezug auf eine Renovierung beim Wohnungsauszug eine unklare Sachlage. Viele Vermieter wähnten sich im Recht, wenn sie von ihren Mietern eine Neurenovierung bei Auszug verlangten oder ihnen später die Kosten der Handwerkerrechnung auferlegten.
Nun haben Gerichtsurteile für eine Klärung gesorgt, was jetzt viele Mieter zu dem Irrglauben veranlasst sie müssten unter gar keinen Umständen bei einem Auszug renovieren oder gar zahlen.
Beide Annahmen waren und sind so nicht richtig.

Grundsätzliche Pflichten zur Instandhaltung der Wohnung und bei Auszug

Die meisten Mietverträge enthalten Klauseln, in denen festgehalten ist in welchen Zyklen Schönheitsreparaturen durchzuführen sind.
Als Richtwerte gilt hier für Nassräume ( Küche, Bad, Dusche) ein dreijähriger Turnus.
Toiletten, Flure, Dielen, Wohn- und Schlafzimmer sollten alle fünf Jahre renoviert werden und bei allen übrigen Räumen genügt es alle sieben Jahre.
Sind diese Zeiträume als starrer Rahmen festgelegt, dann sind die Klauseln unwirksam.
Sind diese Fristen bei Auszug überschritten, dann ist der Mieter zu einer Renovierung dann verpflichtet wenn die Wohnung sich nicht in einem Zustand befindet in dem sie sofort wieder vermietet werden kann, ohne dass der Nachmieter vor seinem Einzug die Wohnung renovieren müsste.
Der Zustand in dem der Mieter die Wohnung bei seinem Einzug übernommen hat spielt dabei keine Rolle, die Fristen gelten ab Einzug in die Wohnung.
Allerdings hat jeder Mieter das Recht diese Renovierungsmaßnahmen selbst durchzuführen. Klauseln, nach denen er dafür zwingend einen Handwerker beauftragen und auch bezahlen müsste, sind ungültig. Wenn die Renovierung fachgerecht erfolgt.
Sind die Zeiträume für Schönheitsreparaturen bei Auszug noch nicht abgelaufen, dann muss der Mieter nur dann renovieren wenn die Räume übermäßig abgewohnt sind, eine grundsätzliche Verpflichtung zur Renovierung bei Auszug ist unwirksam.

Was sind Schönheitsreparaturen und Instandhaltungsmaßnahmen?

Grundsätzlich muss eine Wohnung nicht in einem besseren Zustand übergeben werden als sie übernommen wurde, allerdings muss eine Wohnung die unrenoviert übernommen wurde in einem vermietbaren Zustand übergeben werden.
Es muss also kein neuer Teppichboden bei Auszug verlegt werden, eine Reinigung ist völlig ausreichend. Das gilt im Grunde für alle Arten von Bodenbelägen.
Sie sind auch weder verpflichtet eine Wohnung die sie untapeziert haben bei Auszug zu tapezieren, noch alle Tapeten zu entfernen.
Bei Auszug muss die Wohnung lediglich in einem Zustand sein der eine übergangslose Weitervermietung zulässt.

Was sind Abgeltungsklauseln und wann sind sie nicht rechtsgültig?

Sogenannte Abgeltungsklauseln sind Bestandteil des Mietvertrages und schreiben dem Mieter eine Beteiligung an den Renovierungskosten zu, in Abhängigkeit zum Zeitraum der fälligen Schönheitsreparaturen.
Allerdings hat der Mieter das Recht die Renovierungen vor Auszug selbst durchzuführen oder eigene Kostenvoranschläge einzuholen.
Bei starr vorgegebenen Fristen oder der Verpflichtung zur Endrenovierung verlieren diese Klauseln ihre Gültigkeit.

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