Der Bundesgerichtshof hat eine konkrete Entscheidung bezüglich der Farbwahlklauseln bei Schönheitsreparaturen bekannt gegeben und gibt damit die notwendige Rechtssicherheit für Mieter  und Vermieter.

Die Karlsruher Richter haben gegen die Wirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel gesprochen, da die Beschränkung der Farbgestaltung auf die Farbe Weiß den Mieter benachteiligt und seine Gestaltungsfreiheit einengt. Eine Mietvertragsbestimmung zur Abwälzung der Schönheitsreparaturen  ist nur wirksam, wenn sie ausschließlich für den Zeitpunkt des Auszugs aus der Wohnung gilt und dem Mieter noch einen gewissen Spielraum lässt.
Bereits nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs waren Mietvertragsklauseln unwirksam, die bestimmen, dass der Mieter schon während der Mietzeit Renovierungsarbeiten in einer bestimmten Art und Weise ausführen muss oder er nur in konkret vorgegebenen Farben renovieren darf. Da es ökonomisch unvorteilhaft wäre, wenn ein Mieter während der Mietzeit alles weiß streichen muss, oder beim Auszug erforderliche Renovierungen tätigen muss, erklärt der Bundesgerichtshof nun, dass Mieter über den Mietvertrag auch nicht bei ihrem Auszug auf die Farbe Weiß festgehalten werden können. Demzufolge muss der Mieter beim Auszug nicht erneut renovieren.
Die Wohung sollte zwecks einer raschen Weitervermietung in einem Dekorationszustand gehalten werden. Dafür müsse man sich aber nicht auf einen weißen Anstrich festlegen, sondern könne auch andere, dezente Farbtöne belassen.

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