Eine Behinderung stellt hohe Anforderungen an das Wohnumfeld. Sollen barrierefreie Umbauten realisiert werden, so ist in der Regel vorab die Erlaubnis des Vermieters einzuholen.
Dies gilt jedoch nicht für alle Umbauten. Für alle Veränderungen, die wieder rückgängig gemacht werden können, muss keine Erlaubnis eingeholt werden. Darunter fallen vor allem nachträglich angebaute Haltegriffe und technsiche Hilfen, beispielsweise im Badezimmer, in der Küche oder sonstige Alltagshilfen.
Der Begriff “barrierefrei umbauen” ist überaus weit gefächert und umfasst zum einen alle Veränderungen einer Wohnung, angefangen vom Eingangsbereich (Treppe, Türen) bis hin zu den einzelnen Räumen wie Badezimmer, Küche und Schlafzimmer. Weiter unterscheidet man nach der körperlichen Einschränkung des Mieters. So macht es aus baulicher Sicht einen großen Unterschied, für wen die Wohnung barrierefrei umgebaut werden soll. Handelt es sich um einen Rollstuhlfahrer, eine Gehbehinderung oder einen Blinden?
Grundsätzlich darf ein Vermieter bauliche Veränderungen nur ablehen, wenn andere Mieter benachteiligt werden oder der Wert des Hauses durch die geplanten Veränderungen sinkt.
Informieren Sie sich hier über die verschiedenen Formen des Wohnens im Alter.
Linkempfehlung: Das Informationsportal Barrierefrei.de bietet umfassende Informationen rund um das Thema Barrierefreiheit. Neben Informationen zu rechtlichen Aspekten verfügt die Plattform über Checklisten, eine Firmendatenbank von Unternehmen, in der Spezialisten für barrierefreies Bauen und Wohnen gelistet sind, Informationen über die verschiedenen Förderungsmöglichkeiten barrierefreier Bauvorhaben sowie einen Onlineshop.
Kostenlose Ratgeber: Beim Bundesverband für Gesundheitsinformation und Gesundheitsschutz – Info Gesundheit e.V. können kostenlose Ratgeber (per Post oder als PDF) bezogen werden, unter anderem auch der Ratgeber “Barrierefrei bauen und wohnen”. Das kostenlose Infomaterial ist hier verfügbar.
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