Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die 10 Prozent-Grenze bei einer Mieterhöhung auch dann gilt, wenn die tatsächliche Wohnfläche die vertraglich vereinbarte Fläche unterschreitet.

Liegt die Abweichung innerhalb des Toleranzwertes von 10 Prozent, muss der Vermieter nicht die tatsächliche Wohnfläche zugrunde legen.

Der Vermieter darf sich dann an der im Mietvertrag vereinbarten Mietfläche orientieren. Bei Abweichung über dem Toleranzwert von 10 Prozent, ist die tatsächliche Wohnfläche heranzuziehen.

(BGH,-Urteil vom 08.07.2009, VIII ZR 205/08)

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