Mietet ein Mieter eine Wohnung an, so hat er keinen Anspruch gegenüber dem Vermieter, auch wenn dieser Stellplätze im Bestand hat, dass der Vermieter auch ihm einen Stellplatz vermietet.
Nach dem Bundesgerichtshof (BGH), kann in einem Wohnraummietverhältnis der Mieter vom Vermieter nicht verlangen, dass dieser ihm einen Stellplatz vermietet, außer es wird ein Stellplatz mit vermietet.
Zu einem Wohnraummietvertrag gibt es keine (Neben-) Pflicht eines Vermieters, dass dieser einem Mieter zu der Gebrauchsüberlassung der Räume zusätzlich einen Stellplatz zur Verfügung anbietet. Der Mieter hat sich selber um einen Stellplatz zu kümmern. Ein Vermieter kann selber bestimmen, wem er einen Stellplatz vermietet bzw. wem nicht.
Im verhandelten Fall hatte der Vermieter eine Liste geführt über Mieter, die sich für einen Stellplatz interessierten, die Liste war notwendig, da die Nachfrage das Angebot an Stellplätzen überstieg. Diese Liste diente der Stellplatz-Organisation und war eine interne Verwaltungsangelegenheit, daraus ergibt sich kein Anspruch für einen Mieter.
(BGH, Az.: VIII ZR 268/09, Urteil vom 22.10.2010)
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