Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in der Rechtssprechung zu Farbwahlklauseln im Zusamenhang mit Schönheitsreparaturen entschieden, dass Mieter durch eine in einem Wohnraummietvertrag enthaltene Farbvorgabe für den Innenanstrich der Türen und Fenster unangemessen benachteiligt werden.

Im verhandelten Fall war die Mieterin aufgrund eines Formularmietvertrages zur Übernahme der Schönheitsreparaturen verpflichtet.

So ist dem Mietvertrag zu entnehmen:

Der Mieter ist verpflichtet, die während des Mietverhältnisses anfallenden Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten durchzuführen. Die Schönheitsreparaturen sind fachgerecht und wie folgt auszuführen: Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, der Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen …

Eine Anlage zum Mietvertrag enthält den folgenden Zusatz:

Bei der Ausführung von Schönheitsreparaturen sind die Türblätter, Türrahmen, Fensterflügel und Fensterrahmen (ausgenommen Kunststoff-, Aluminium- und Dachfenster, sowie fertig beschichtete Türblätter) nur weiß zu lackieren …

Die Vermieterin klagte nach Beendigung des Mietverhältnisses auf Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen. Die Klage wurde jedoch in erster und zweiter Instanz abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat in der Revision die Klage ebenfalls abgewiesen.

So entschied der BGH, dass die in der Anlage des Mietvertrages enthaltene Farbvorgabe (“weiß”) für den Anstrich der Innentüren sowie der Innenseiten der Fenster und der Außentür gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist.

Weiter stellte der Bundesgerichtshof fest:

Die unzulässige Farbvorgabe führt zur Unwirksamkeit der Abwälzung der Pflicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen schlechthin. Bei der dem Mieter auferlegten Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen handelt es sich um eine einheitliche Rechtspflicht, die sich nicht in Einzelmaßnahmen aufspalten lässt. Stellt sich diese Verpflichtung auf Grund unzulässiger Ausgestaltung – sei es ihrer zeitlichen Modalitäten, ihrer Ausführungsart oder ihres gegenständlichen Umfangs – in ihrer Gesamtheit als übermäßig dar, so ist die Verpflichtung insgesamt unwirksam. (Urteil vom 20. Januar 2010 – VIII ZR 50/09)

In einem ähnlichen Urteil hat der Bundesgerichtshof bereits im Februar 2009 entschieden, dass eine Klausel, die dem Mieter das Streichen der Wohnung in neutralen Farben vorschreibt, ebenfalls unwirksam sei.

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