Will ein Mieter größere Umbauten oder Einbauten in der Mietwohnung vornehmen, muss er in der Regel zuerst den Vermieter fragen.

Mieterumbauten und Investitionen sind nur dann ohne Zustimmung des Vermieters erlaubt, wenn sie dem „vertragsgemäßen Gebrauch“ entsprechen, keinen erheblichen Eingriff in die Bausubstanz des Gebäudes haben und am Ende des Mietverhältnisses leicht wieder beseitigt werden können. Größere bauliche Veränderungen sind ohne Einverständnis des Vermieters verboten. Wenn ein Mieter in seiner Wohnung Wanddurchbrüche vornehmen möchte, Zwischenwände einziehen will, eine zusätzliche Dusche im Bad einbauen möchte, Parkett verlegen oder die Wohnung behindertengerecht ausstatten will, so muss er in aller Regel die Zustimmung des Vermieters einholen. Allerdings sollte sich der Mieter darauf gefasst machen, seine Modernisierungen beim Auszug wieder rückgängig machen zu müssen. Laut Gesetz hat der Vermieter Anspruch auf Rückgabe der Wohnung im ursprünglichen Zustand, solange es nicht anders vereinbart worden ist.

Größeren Baumaßnahmen muss der Vermieter jedoch immer zustimmen, wenn es um behindertengerechte oder barrierefreie Umbauten in der Wohnung oder des Hauses geht. Will der Mieter einen Treppenlift einbauen lassen, Türdurchgänge verbreitern, ein behindertengerechtes Bad oder Rollstuhlrampen installieren, dann muss der Vermieter dies in der Regel erlauben.
Ein Mieter kann aber auch ohne Vermietererlaubnis ein neues Türschloss einbauen, eine Einbauküche aufstellen, Waschbecken oder Toilette austauschen oder eine zusätzliche Steckdose einbauen.

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