Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass eine einmalig anfallende Bearbeitungsgebühr für den Abschluss eines Mietvertrags unzulässig sei.
Im verhandelten Fall vor dem Landgericht Hamburg (Az.: 307 S 144/08) hat eine Großvermieterin Mietvertrags-Ausfertigungsgebühren von den zukünftigen Mietern verlangt. Die Gebühren variierten der Höhe nach und beliefen sich auf 150,80 bzw. 174,00 Euro. Laut der Vermieterin wurden die Gebühren unter anderem zur Deckung der Ausgaben für Wohnungsbesichtigungen und Buchhaltungskosten erhoben.
Vertragsklauseln dieser Art verstoßen jedoch laut Landgericht gegen geltendes Gesetz.
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(Landgericht Hamburg, vom 05.03.2009, AZ: 307 S 144/08)
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