Mietet eine juristische Person ein Reihenhaus, handelt es sich um einen Mietvertrag über Geschäftsräume, wenn es teils Büroräume für den Geschäftsbetrieb und teils als Wohnräume für den Geschäftsführer genutzt wird, so der Bundesgerichtshof (BGH). Für den Vertragscharakter ist es wichtig, ob ein Mieter die Räume für Wohnzwecke anmietet. Dies ist im vorliegendem Fall nicht gewesen.

Da die Anmietung aus der Sicht der Mieterin (juristische Person) eine geschäftliche Nutzung ist sowohl die Nutzung als Büroräume als auch die Überlassung als Wohnräume. Des Weiteren befand der BGH, dass eine juristische Person schon begrifflich nicht zu Wohnzwecken mieten kann. (AZ. VIII ZR 282/07).

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