Unter der Architektenbindung versteht man eine Vereinbarung in einem Grundstückskaufvertrag. Demnach verpflichtet sich der Erwerber, dass er zur Ausführung oder Planung ausschließlich Leistungen eines ganz bestimmten Architekten oder Bauingeniers in Anspruch nehmen wird. Eine solche Architektenbindung ist jedoch unwirksam.
Bei bereits erbrachten Leistungen seitens des Architekten hat er Anspruch auf Honorar, das den Mindestsätzen des HOAI entspricht.
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