Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass eine vereinbarte Endrenovierungsklausel im Übergabeprotokoll nicht schon unwirksam, weil der Mietvertrag eine unwirksame Schönheitsreparaturklausel enthält. Die Bedingung hierfür ist, dass die Vereinbarung tatsächlich individuell ausgehandelt wurde und das die Vereinbarung mit der nicht wirksamen Vertragsklausel kein einheitliches Rechtsgeschäft bildet.

Im vorliegenden Fall vereinbarten der Vermieter und Mieter nach dem Mietvertragsabschluss in einem zusätzlichen Übergabeprotokoll, dass der Mieter bei Auszug die Wohnung in einem renovierten Zustand zu übergeben hat. Ob die Renovierungsklausel wirklich individuell vereinbart wurde, ist vom zuständigen Landgericht zu klären. (BGH, Urteil vom 14.01.2009, VIII ZR 71/08).

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