Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Mieter von Wohnungen den Mietvertrag fristlos kündigen können, wenn die tatsächliche Fläche erheblich von der vereinbarten Fläche abweicht. Im vorliegenden Fall, wich die tatsächliche Fläche um rund 22,63 Prozent von der vereinbarten Fläche ab.

Dadurch liegt ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB vor, so die BGH-Richter. Das Recht zur Kündigung kann verwirkt sein, wenn dem Mieter die falsche Berechnung Fläche bereits bekannt war.

(AZ: VIII, ZR 142/08)

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