Im verhandelten Fall vor dem Bundesgerichtshof (BGH) hatte ein Käufer aus Berlin 1998 eine Wohnung von einer Baufirma erworben. Die Wohnung sowie die gesamte Wohnanlage wurde von der Firma saniert.

Als die Arbeiten beendet waren, zeigte sich im Jahr 2000, das die Baufirma nicht ordentlich gearbeitet hat, da sich in den Loggien der Wohnungen Schimmel bildete, da das Dach undicht war. Die Hausverwaltung der Wohnanlage wurde von den Eigentümern beauftragt, mit der Baufirma Verhandlungen aufzunehmen.

Da bis 2006 nichts passiert war, forderte der Käufer am 24.07.2006 auf, die Mängel bis November 2006 zu beseitigen, andernfalls werde er Schadensersatz verlangen und eventuell die Rückabwicklung des Kaufvertrags einfordern.

In 2007 klagte der Berliner, da die Mängel nicht beseitigt wurden. Das BGH entschied zugunsten des Käufers. Die 5-jährige Verjährungsfrist habe zwar 2000 begonnen, wurde aber durch die Verhandlungen der Hausverwaltung mit der Baufirma gehemmt und dadurch ist die Verjährungsfrist 2007 nicht abgelaufen, so die BGH-Richter.

Des Weiteren habe der Käufer mit seinem Schreiben an die Baufirma weitere Nachbesserungen nach Fristablauf abgelehnt, auch wenn dies nicht ausdrücklich im Schreiben erwähnt wurde.

(BGH, Az.: VII ZR 113/09, Urteil vom 19.08.2010)

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