Lexikon
Wohnungseigentum
Das Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung mit dem sich daraus ergebenen Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum.
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Das Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung mit dem sich daraus ergebenen Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum.
Das Eigentum Dritter wie Anlagen oder Einrichtungen gehören weder zum Sondereigentum noch zum Gemeinschaftseigentum. Beispiel: Stromzähler, Wasserzähler der Stadtwerke.
Zu dem Gemeinschaftseigentum gehört unabdingbar das Grundstück, die Anlagen, Einrichtungen und Teile des Gebäudes.
Die Gemeinschaftsordnung enthält Bestimmungen, die das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander regelt. Unter der Berücksichtigung der Besonderheit der jeweiligen Wohnanlage. So kann die Gemeinschaftsordnung Gebrauchsregeln zum Sondereigentum und dem gemeinschaftlichen Eigentum beinhalten. Des Weiteren kann in [...]
Die Geschäftsordnung ist eine formelle Regelung, die Regelungen zur Wohneigentümerversammlung enthält. Eine Geschäftsordnung kann beschlossen oder vereinbart werden. Beschlussfassungen müssen in der Tagesordnung zur Geschäftsordnung nicht enthalten sein.
Die Grunderwerbsteuer fällt einmalig beim Erwerb eines Grundstückes oder Immobilie an. Die Höhe des Steuersatzes beträgt momentan 3,5 Prozent der Bemessungsgrundlage. Die Bemessungsgrundlage ist immer der Wert der Gegenleistung.
Die Grundsteuer ist eine Gemeindesteuer, sie wird von Gemeinden und Städten erhoben. Die Höhe und Fälligkeit wird im Grundsteuergesetz geregelt. Es gibt zwei verschiedene Grundsteuerarten. In der Grundsteuerart A werden land- und forstwirtschaftliche Grundstücke besteuert. [...]
Die Hausordnung stellt Regeln auf, die das Mietverhältnis bestimmen. Die Hausordnung regelt objektbezogen das Zusammenleben der Hausbewohner. Die Hausordnung enthält Regeln und Grenzen für die Benutzung von gemeinschaftlichen Anlagen und Räumen durch die Bewohner und [...]
Der Hausverwalter kann eine Einzelperson oder ein Unternehmen sein. Er ist für die Abwicklung aller anfallenden Angelegenheiten einer Wohneigentumsanlage zuständig. Solche Angelegenheiten sind in der Regel die Instandhaltung, Instandsetzung, Kostenkalkulation, die Erstellung von Abrechnungen und [...]
Das Sondereigentum ist das Alleineigentum an einer bestimmten Wohnung (Wohnungseigentum). Sondereigentum kann aber auch als Alleineigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen (Teileigentum) bestehen.